Einreise Informationen in Deutschland

Aufgrund der Covid-19-Pandemie bestehen Reisebeschränkungen bei der Einreise aus vielen Ländern. Bei der Einreise aus Risikogebieten oder auf dem Luftweg besteht die Pflicht zur digitalen Einreiseanmeldung, eine Test-/Nachweispflicht und eine Quarantänepflicht.

Einreisebeschränkungen

Es gelten weiterhin EU-weite Einreisebeschränkungen. Für Deutschland werden diese vom Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat (BMI) erlassen. Bitte informieren Sie sich vor Ihrer Reise auch beim BMI, welche Regelungen für das Land, aus dem Sie nach Deutschland einreisen, im Einzelnen gelten.

Grundsätzlich ist eine Einreise möglich aus:

  • EU-Mitgliedstaaten
  • Schengen-assoziierten Staaten: Island, Norwegen, der Schweiz und Liechtenstein
  • Weiteren Staaten, aus denen aufgrund der epidemiologischen Lagebewertung durch die EU Einreise ermöglicht wird

Eine Einreise aus anderen Staaten ist nur für vollständig geimpfte Personen zu jedem Zweck (auch Besuchsreisen oder Tourismus) möglich. Die Impfung muss mit einem Impfstoff erfolgt sein, der auf der Webseite des Paul-Ehrlich-Instituts aufgeführt ist und seit der letzten Einzelimpfung müssen mindestens 14 Tage vergangen sein. Weitere Informationen hierzu finden Sie auf der Webseite des Bundesinnenministeriums.

Für nicht geimpfte Personen aus anderen Staaten ist eine Einreise weiterhin nur in Ausnahmefällen möglich. Voraussetzung ist, dass eine zwingende Notwendigkeit gegeben ist.

Für Länder, in denen Virus-Mutationen weit verbreitet sind (so genannte Virusvarianten-Gebiete), besteht ein Beförderungsverbot. Beförderungsunternehmen, z.B. Flug- oder Bahngesellschaften dürfen keine Personen aus diesen Ländern nach Deutschland befördern. Die Beförderung ist nur in eng begrenzten Ausnahmefällen möglich, insbesondere

  • Für deutsche Staatsangehörige und Personen mit Wohnsitz und bestehenden Aufenthaltsrecht in Deutschland, sowie ihre Ehepartner, ihre Lebensgefährten aus dem selben Haushalt und ihre minderjährigen Kinder

  • für Personen, die nur  in einem Transitbereich eines Verkehrsflughafens umsteigen und
  • in wenigen weiteren Sonderfällen.

Auch in diesen Ausnahmefällen ist vor der Einreise eine digitale Einreiseanmeldung sowie eine COVID-19-Testung / anderer Nachweis erforderlich und die geltende Quarantänepflicht für Einreisende zu beachten. Weitere Informationen finden Sie weiter unten.

Ausnahmen gelten für das Umsteigen im internationalen Transitbereich eines Flughafens bei Reisen von und nach außerhalb des Schengenraumes. Mehr dazu finden Sie weiter unten.

Weitere Informationen zu dem Beförderungsverbot finden Reisende auf der Webseite des Bundesinnenministeriums sowie auf der Webseite des Bundesgesundheitsministeriums. Die Liste der Virusvarianten-Gebiete wird auf der Webseite des Robert-Koch Instituts veröffentlicht.

Digitale Einreiseanmeldung

Reisende, die sich in den letzten 10 Tagen in einem Risikogebiet, Hochinzidenzgebiet oder Virusvariantengebiet aufgehalten haben, müssen sich vor ihrer Ankunft in Deutschland auf www.einreiseanmeldung.de registrieren und den Nachweis über die Anmeldung bei Einreise mit sich führen.Von dieser Anmeldepflicht sind insbesondere Personen ausgenommen, die

  • lediglich durch ein Risikogebiet durchgereist sind und dort kein Zwischenaufenthalt hatten,
  • nur durch Deutschland durchreisen und das Land auf schnellstem Weg wieder verlassen, oder
  • im Rahmen des Grenzverkehrs: Personen, die weniger als 24 Stunden in einem Risikogebiet waren oder nur für bis zu 24 Stunden nach Deutschland einreisen.

Bei der Einreise nach einem Aufenthalt in einem Risikogebiet oder Hochinzidenzgebiet (nicht aber Virusvariantengebiet) besteht außerdem eine Ausnahme bei Aufenthalten von weniger als 72 Stunden für den Besuch von nahen Verwandten (Eltern, Kinder), von Ehepartnern und Lebenspartnern, die nicht dem gleichen Hausstand angehören sowie die Ausübung eines geteilten Sorgerechts.

Ausnahmen gelten für das Umsteigen im internationalen Transitbereich eines Flughafens bei Reisen von und nach außerhalb des Schengenraumes. Mehr dazu finden Sie weiter unten.

Sollte es in Ausnahmefällen nicht möglich sein, eine digitale Einreiseanmeldung vorzunehmen, müssen Reisende stattdessen eine Ersatzmitteilung in Papierformausfüllen.

 

Weitere Informationen finden Reisende in folgendem Merkblatt sowie auf der Webseite des Bundesgesundheitsministeriums.

Reisende ab sechs Jahren müssen im Rahmen der Einreise nach Deutschland folgende Nachweise vorlegen können:

  • bei einem Voraufenthalt in den letzten 10 Tagen in einem Virusvariantengebiet: negatives Covid-19-Testergebnis. Der Nachweis ist vor der Einreise erforderlich und muss gegebenenfalls auch der Fluggesellschaft vor Reiseantritt vorgewiesen werden.
  • bei einem Voraufenthalt in den letzten 10 Tagen in einem Hochinzidenzgebiet: negatives Covid-19-Testergebnis, Nachweis über vollständige Covid-19-Impfung oder Nachweis über die Genesung nach einer Infektion. Der Nachweis ist vor der Einreise erforderlich und muss gegebenenfalls auch der Fluggesellschaft vor Reiseantritt vorgewiesen werden.
    Ausnahmen bestehen insbesondere für Personen, die ohne Zwischenaufenthalt durch ein Hochinzidenzgebiet durchgereist sind sowie zur Durchreise durch Deutschland auf dem schnellsten Weg.
  • bei Einreise auf dem Luftweg ohne Voraufenthalte in Hochinzidenzgebieten oder Virusvariantengebieten: negatives Covid-19-Testergebnis, Nachweis über vollständige Covid-19-Impfung oder Nachweis über die Genesung nach einer Infektion. Der Nachweis ist vor der Einreise erforderlich und muss der Fluggesellschaft vor Reiseantritt vorgewiesen werden.
  • bei einem Voraufenthalt in einem Risikogebiet (also weder Virusvariantengebiet noch Hochinzidenzgebiet) und Einreise auf einem anderen als dem Luftweg; also auf dem Land- oder Seeweg (z.B. mit dem Auto oder Schiff): negatives Covid-19-Testergebnis, Nachweis über Impfung oder Genesung nach einer Infektion. Der Nachweis muss bis spätestens 48 Stunden nach der Einreise vorliegen.
    Es gelten die gleichen Ausnahmen wie bei der digitalen Einreiseanmeldung; also insbesondere für Personen, die lediglich durch ein Risikogebiet durchgereist sind und dort kein Zwischenaufenthalt hatten, nur durch Deutschland durchreisen und das Land auf schnellstem Weg wieder verlassen und im Rahmen des Grenzverkehrs für Personen, die weniger als 24 Stunden in einem Risikogebiet waren bzw. nur für bis zu 24 Stunden nach Deutschland einreisen.

Hinweise zu den Vorgaben für diese Nachweise finden weiter unten.

Ausnahmen gelten für das Umsteigen im internationalen Transitbereich eines Flughafens bei Reisen von und nach außerhalb des Schengenraumes. Mehr dazu finden Sie weiter unten.

Die Nachweise sind bis zu 10 Tage nach der Einreise auf Verlangen den zuständigen Behörden vorzulegen. Weitere Informationen zu den Test- und Nachweispflichten finden Sie auf der Webseite des Bundesgesundheitsministeriums.

Informationen zur Nachweispflicht finden Sie auf der Webseite des Bundesgesundheitsministeriums.

Grundsätzlich gilt als Nachweis

  • Für negativ Getestete:

Ein negatives Testergebnis mit Nukleinsäureamplifikationstechnik (z.B. PCR, PoC-PCR) in deutscher, englischer, französischer, italienischer oder spanischer Sprache. Der Test darf höchstens 72 Stunden vor der Einreise erfolgen (Zeitpunkt der Abstrichnahme). 

Alternativ ein negatives Ergebnis eines Antigen-Schnelltests in deutscher, englischer, französischer, italienischer oder spanischer Sprache. Der Test bei einem Voraufenthalt in einem Risikogebiet oder Hochinzidenzgebiet darf höchstens 48 Stunden vor der Einreise erfolgen. Bei einem Voraufenthalt in einem Virusvariantengebiet darf der Test höchstens 24 Stunden vor der Einreise erfolgen.

Details zur Anerkennung von Tests stellt das Robert Koch-Institut auf seiner Webseite bereit.

  • Für Geimpfte:

Nachweis über Covid-19-Schutzimpfungen in deutscher, englischer, französischer, italienischer oder spanischer Sprache in digitaler oder in Papierform (zum Beispiel gelber WHO-Impfpass). Die Impfung muss mit einer auf der Webseite des Paul-Ehrlich-Instituts genannten Impfstoffen  erfolgt sein. Die letzte notwendige Impfdosis muss mindestens 14 Tage zurückliegen.

  • Für Genesene:

Positives PCR-Testergebnis, das mindestens 28 Tage aber höchstens 6 Monate zurückliegt.

In Deutschland gilt eine Absonderungspflicht gemäß der Einreiseverordnung des Bundesgesundheitsministeriums vom 12. Mai 2021

Nach der neuen Einreiseverordnung gilt bei Einreise nach Deutschland mit Voraufenthalt in einem Risikogebiet, Hochinzidenzgebiet oder Virusvariantengebiet innerhalb der letzten 10 Tage die Pflicht,

  • sich nach der Einreise in Deutschland unmittelbar an ihren Zielort begeben und
  • sich dort häuslich für 10 Tage absondern (Quarantäne). Nach einem Aufenthalt in einem Virusvariantengebiet müssen sich Einreisende sich für 14 statt 10 Tage häuslich absondern.

Während dieser Quarantäne ist es nicht erlaubt, das Haus oder die Wohnung zu verlassen oder Besuch zu empfangen.

Weitere Informationen finden Reisende auf der Webseite des Bundesgesundheitsministeriums.

 

Ausnahmen von der Quarantänepflicht:

Von der Quarantänepflicht sind -außer bei Virusvariantengebieten- insbesondere ausgenommen Personen, die

  • lediglich durch ein Risikogebiet oder Hochinzidenzgebiet (nicht Virusvariantengebiet) durchgereist sind und dort kein Zwischenaufenthalt hatten,
  • nur durch Deutschland durchreisen und das Land auf schnellstem Weg wieder verlassen, oder
  • im Rahmen des Grenzverkehrs: Personen, die weniger als 24 Stunden in einem Risikogebiet waren oder nur für bis zu 24 Stunden nach Deutschland einreisen.

Für Einreisen aus Virusvariantengebieten gelten keine Ausnahmen.

Weitere Informationen stellt das Bundesgesundheitsministerium auf seiner Webseite bereit. 

Verkürzung der Quarantäne für Geimpfte und Genesene oder negativ Getestete 

Für Einreisen aus Risikogebieten und Hochinzidenzgebieten gilt die Quarantänepflicht bis ein Nachweis über die vollständige Impfung, die Genesung von einer Infektion oder ein negatives Testergebnis über das Einreiseportal der Bundesrepublik (https://www.einreiseanmeldung.de) übermittelt wird. 

Bei Einreisen aus Hochinzidenzgebieten kann eine „Freitestung“ aus der Quarantäne durch einen frühestens fünf Tage nach Einreise durchgeführten negativen Test beendet werden. Für genesene und geimpfte Personen mit Voraufenthalt in einem Hochinzidenzgebiet endet jedoch die Quarantäne ebenfalls unmittelbar, wenn diese den Genesenennachweis oder den Impfnachweis übermitteln.

Für Einreisen aus Virusvariantengebieten besteht dagegen keine Möglichkeit, die Quarantänedauer zu verkürzen. Sie beträgt hier stets 14 Tage. 

Mehr Informationen zu den Nachweisen finden Sie weiter oben auf dieser Seite im Abschnitt „Anforderungen an Tests und Nachweise über Impfung oder Genesung“.

Flughafen-Transit (nicht von/nach Schengen) 

Das Umsteigen im internationalen Transitbereich eines Flughafens stellt keine Einreise nach Deutschland im Sinne der Einreiseverordnung dar. In diesen Fällen gilt daher keine Anmeldepflicht, Test- / Nachweispflicht, keine verpflichtende Quarantäne und auch kein Beförderungsverbot. Dies betrifft nur Reisen von einem Land außerhalb des Schengenraumes in ein anderes Land außerhalb des Schengenraumes – z.B. von Moskau (nicht Schengenraum) über Frankfurt (nur Umsteigen) nach Buenos Aires (nicht Schengenraum).

Bei Reisen aus oder in den Schengenraum muss der internationale Transitbereich auch beim Umsteigen zwingend verlassen werden. Somit erfolgt auch eine Einreise nach Deutschland – z.B. bei einer Reise von Moskau (nicht Schengenraum) über Frankfurt (Umsteigen) nach Madrid (Schengenraum) oder umgekehrt. Hier gelten gegebenenfalls die nachfolgend beschriebene Test- / Nachweispflicht sowie gegebenenfalls das Beförderungsverbot.

Transit innerhalb Schengens und bei Reisen von / in den Schengenraum

Bei Reisen aus dem oder in den Schengenraum und innerhalb des Schengenraums gilt für den Transit durch Deutschland auf schnellstem Weg:

  • Eine digitale Einreiseanmeldung und Quarantäne ist nicht erforderlich.
  • Ein negativer Test oder Nachweis über Impfung / Genesung ist notwendig:
    • bei allen bei Einreisen auf dem Luftweg.
    • Nach einem Voraufenthalt in einem Virusvariantengebiet. Hier ist immer ein negativer Test erforderlich (Nachweis über Impfung / Genesung reicht hier nicht aus).
  • Ein negativer Test oder Nachweis über Impfung / Genesung ist nicht notwendig:
    • bei Einreise auf dem Land- oder Seeweg (z.B. mit Auto oder Schiff) ohne Voraufenthalt in einem Virusvariantengebiet.
  • Das Beförderungsverbot aus Virusvariantengebieten gilt auch für den Transit. Daher ist die Einreise aus einem Virusvariantengebiet nach Deutschland zur Durchreise in einen anderen Schengen-Staat in der Regel nicht möglich.

Das betrifft Reisen innerhalb des Schengenraumes – z.B. von Polen (Schengen) über Deutschland nach Frankreich (Schengen) – sowie Reisen von außerhalb des Schengenraumes in ein Schengen-Land oder umgekehrt – z.B. von Moskau (nicht-Schengen) über Frankfurt nach Spanien (Schengen) oder umgekehrt.

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